Allgemeine Reisebedingungen /
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1. Der Reisevertrag soll schriftlich mit
den Formularen des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung und
Reisebestätigung) einschließlich sämtlicher Abreden,
Nebenabreden und Sonderwünschen geschlossen werden. Bei
Vertragsschluss oder unverzüglich danach ist dem Reisenden
die vollständige Reisebestätigung auszuhändigen. Dazu ist
der Reiseveranstalter bei kurzfristigen Buchungen, weniger
als sieben Werktage vor Reisebeginn, nicht verpflichtet.
Ziffer 1.1. gilt auch für elektronische Reiseanmeldungen,
deren Zugang der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich
elektronisch bestätigt.
1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende
10 Tage, bei elektronischer Reiseanmeldung 5 Tage, gebunden.
Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den Veranstalter
bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor
Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige
Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum
Vertragsschluss.
1.3. Telefonisch nimmt der Veranstalter,
worauf der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich
verbindliche Reservierungen vor. Danach soll der
Reisevertrag nach Ziffer 1.1. geschlossen werden.
1.4. Eine von der Reiseanmeldung
abweichende Reisebestätigung ist ein neuer Vertragsantrag,
an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist und den der
Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann.
2. Vermittelte Leistungen
Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den
Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als
vermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch
von Veranstaltungen etc.) ist der Veranstalter lediglich
Reisevermittler. Bei Reisevermittlungen ist eine
vertragliche Haftung als Vermittler ausgeschlossen, soweit
nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag
betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss
einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte
Beschaffenheit fehlt. Der Veranstalter als Vermittler haftet
insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch
für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631
BGB). Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der
Ziffer 1. sinngemäß.
3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche
Formalitäten
3.1.Der Veranstalter unterrichtet
grundsätzlich nur die Staatsangehörigen eines EU-Staates, in
dem die Reise angeboten wird, über die jeweils
erforderlichen Einreisedokumente wie z. B. Pass und Visum
(einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente)
und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (Impfungen etc.)
durch den dem Reisenden überlassenen Prospekt oder vor
Buchung bzw. vor Reisebeginn (einschließlich
zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).
3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht
gemäß Ziffer 3.1. hat der Reisende selbst die
Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen, sofern
sich der Veranstalter nicht ausdrücklich zur Beschaffung der
Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
3.3. Kann die Reise infolge fehlender
persönlicher Voraussetzungen für den Reisebeginn nicht
angetreten werden, so ist der Reisende hierfür
verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes
Verhalten zurückzuführen ist (z. B. kein gültiges Visum oder
fehlende Impfung). Insofern gilt Ziffer 9. (Rücktritt)
entsprechend.
4. Zahlungen
4.1. Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw.
Restzahlung) des Reisenden sind nur nach Aushändigung des
Sicherungsscheines zu leisten. Kein Sicherungsschein ist
erforderlich, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden
dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75
EURO nicht übersteigt.
4.2. Nach Abschluss des Reisevertrages sind
20 % des Reisepreises zu zahlen.
4.3. Der Restbetrag ist frühestens vier
Wochen, bei Sommerreisen/Badereisen und frühestens 14 Tage
bei Städt-/Metropolenreisen/Eventreisen vor Reisebeginn Zug
um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen,
soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z. B.
Hotelgutschein oder Beförderungsschein), zu zahlen.
4.4. Vertragsabschlüsse vier Wochen vor
Reisebeginn bei Sommerreisen/Badereisen und zwei Wochen vor
Reisebeginn bei Städte-/Metropolenreisen/Eventreisen
verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des
gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der
vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise
erforderlich und/oder vorgesehen (z. B. Hotelgutschein oder
Beförderungsschein).
5. Leistungen
5.1. Prospekt-, Internet- und
Katalogangaben sind für den Veranstalter bindend. Hat sich
der Veranstalter im Prospekt/Internet ausdrücklich
Änderungen der Angaben und der Preise (siehe
Prospekt/Katalog/Internet) vorbehalten, so kann der
Veranstalter vor Vertragsschluss eine konkrete Änderung der
Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den Reisenden
vor Reiseanmeldung hierüber informiert.
5.2. Die vertraglichen Leistungen richten
sich, abgesehen von Ziffer 5.1., nach der bei
Vertragsschluss maßgeblichen Leistungsbeschreibung
(Prospekt/Katalog/Internet) sowie den weiteren
Vereinbarungen, insbesondere nach der Reiseanmeldung und der
Reisebestätigung.
6. Preisänderungen
6.1. Der Veranstalter kann vier Monate nach
Vertragsschluss Preiserhöhungen bis zu 5 % des
Gesamtreisepreises verlangen, wenn nachweisbar und erst nach
Vertragsabschluss konkret eintretend einer Erhöhung der
Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen,
wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der
für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung
getragen wird. Auf den genannten Umständen beruhende
Preiserhöhungen sind
nur insoweit zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend vom
Beförderungs-, Abgaben- und Wechselkursanteil konkret
berechnet auf den Reisepreis auswirkt.
6.2. Eine Preiserhöhung kann nur bis zum
21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden.
Eine nach Ziffer
6.1. zulässige Preisänderung hat der Veranstalter dem
Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund
zu erklären.
6.3. Bei Preiserhöhungen nach
Vertragsschluss um mehr als 5 % des Gesamtreisepreises kann
der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen die
Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise
verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine
solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem
Angebot anzubieten.
6.4. Die Rechte nach Ziffer 6.3. hat der
Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters
diesem gegenüber geltend zu machen.
7. Leistungsänderungen
7.1. Änderungen und Abweichungen einzelner
Reiseleistungen vom Reisevertrag, die nach Vertragsabschluss
notwendig werden und vom Veranstalter nicht wider Treu und
Glauben herbeigeführt wurden, sind zulässig. Sie sind aber
nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht
erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise
nicht beeinträchtigen.
7.2. Eine zulässige Änderung einer
wesentlichen Reiseleistung hat der Veranstalter dem
Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu
erklären.
7.3. Im Fall der erheblichen Änderung einer
wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag
zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer
mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der
Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne
Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
7.4. Für den Fall einer zulässigen Änderung
bleiben die übrigen Rechte (insbesondere Minderung,
Schadensersatz) unberührt.
8. Ersatzreisende
Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen
Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen
Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht
gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen
entgegenstehen und der Veranstalter der Teilnahme nicht aus
diesen Gründen widerspricht. Der Reisende und der Dritte
haften dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den
Reisepreis und für die durch die Teilnahme des Dritten
entstehenden Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert, auf 20
EURO.
9. Rücktritt des Kunden – Nichtantritt der Reise
9.1. Nach dem jederzeit vor Reisebeginn
möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet,
grundsätzlich pauschal folgende Entschädigungen ausgehend
vom Gesamtreisepreis je nach Reiseart und
Rücktrittszeitpunkt vor Reisebeginn zu zahlen:
Busreisen
Rücktritt bis zum 45. Tag vor Reisebeginn 15%
ab 44. Tag bis 29. Tag vor Reisebeginn 40 %
ab 28. Tag bis 15. Tag vor Reisebeginn 50 %
ab 14. Tag bis 7. Tag vor Reisebeginn 60 %
ab 6. Tag bis 2. Tag vor Reisebeginn 70 %
1 Tag vor Reisebeginn bzw. Nichtantritt 80 %
Flugreisen
Rücktritt bis zum 45. Tag vor Reisebeginn 20%
ab 44. Tag bis 29. Tag vor Reisebeginn 40 %
ab 28. Tag bis 15. Tag vor Reisebeginn 60 %
ab 14. Tag bis 7. Tag vor Reisebeginn 70 %
ab 6. Tag bis 2. Tag vor Reisebeginn 80 %
1 Tag vor Reisebeginn bzw. Nichtantritt 90 %
9.2. Maßgeblich für den Lauf der Fristen
ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter
oder bei der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der
schriftliche Rücktritt empfohlen.
9.3. Dem Reisenden wird ausdrücklich der
Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung
nicht entstanden oder die Entschädigung wesentlich niedriger
als die angeführte Pauschale sei.
9.4. Auf den Nichtantritt der Reise werden
die Ziffern 9.1. bis 9.3. entsprechend angewandt.
10. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des
Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder
Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter bei Vornahme
entsprechender Umbuchungen etc. ein Bearbeitungsentgelt von
pauschaliert 20 EURO verlangen, soweit er nach
entsprechender ausdrücklicher Information des Reisenden
nicht ein höheres Bearbeitungsentgelt oder eine höhere
Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis
unter Abzug des Wertes der von dem Reiseveranstalter
ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der
Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der
Reiseleistungen erwerben kann.
11. Reiseabbruch
Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes
abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z. B.
Krankheit), so ist der Veranstalter verpflichtet, bei den
Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie
erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch
genommenen Leistungen zu erreichen. Das gilt nicht, wenn
völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn
einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen
entgegenstehen.
12. Kündigung bei schwerer Störung durch den
Reisenden – Mitwirkungspflichten
12.1. Der Veranstalter kann den
Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz
Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere
Teilnahme für den Veranstalter und/oder die Reiseteilnehmer
nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende
sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem
Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu,
soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus
einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en)
ergeben. Schadensersatzansprüche im übrigen bleiben
unberührt.
12.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren
Schritte (z. B. Information des Veranstalters) unternehmen,
um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering
zu halten.
13. Mindestteilnehmerzahl
13.1. Ist in der Beschreibung der Reise
(Prospekt/Katalog/Internet) ausdrücklich und in der
Reisebestätigung auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl
und die Rücktrittserklärungsfrist (spätestens bis vier
Wochen vor Reisebeginn bei Sommerreisen/Badereisen und
spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn bei
Städte-/Metropolenreisen/Eventreisen) hingewiesen, so kann
der Veranstalter erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl
nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.
13.2. Der Veranstalter wird dem Reisenden
die Erklärung nach Ziffer 13.1. unverzüglich nach Kenntnis
der nichterreichten Teilnehmerzahl, spätestens bis vier
Wochen vor Reisebeginn bei Sommerreisen/Badereisen und
spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn bei
Städte-/Metropolenreisen/Eventreisen zugehen lassen.
13.3. Der Reisende kann die Teilnahme an
einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen,
wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise
ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot
anzubieten.
13.4. Der Reisende hat sein Recht nach
Ziffer 13.3. unverzüglich nach Zugang der Erklärung des
Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
13.5. Macht der Reisende nicht von seinem
Recht nach Ziffer 13.3. Gebrauch, so ist der vom Reisenden
gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.
14. Kündigung infolge höherer Gewalt
14.1. Erschwerung, Gefährdung oder
Beeinträchtigung erheblicher Art durch bei Vertragsschluss
nicht vorhersehbare Umstände berechtigen beide Teile nach §
651 j Abs. 1 BGB zur Kündigung des Reisevertrages.
14.2. Entschädigungen und Abrechnungen
ergeben sich aus § 651 j Abs. 2 BGB.
14.3. Der Veranstalter ist im
Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der
Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er
die zur Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu
ergreifen.
14.4. Informationspflichten des
Veranstalters im Übrigen bleiben unberührt.
15. Reisemängel, Obliegenheiten des Reisenden,
Rechte des Reisenden
15.1. Bei nicht vertragsgemäßen
Reiseleistungen kann der Reisende Abhilfe (Mangelbeseitigung
oder gleichwertige Ersatzleistung) verlangen.
15.2. Reisemängel sind dem Reiseleiter oder
bei dessen Nichterreichbarkeit bzw. Fehlen beim Veranstalter
direkt anzuzeigen, soweit dies dem Reisenden nicht wegen
erheblicher Schwierigkeiten unzumutbar ist (Telefon- und
Faxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen). Bei
schuldhaftem Unterlassen der Mängelanzeige stehen dem
Reisenden keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises
zu.
15.3. Der Reisende kann selbst zur Abhilfe
schreiten, wenn die Reise einen Mangel oder Mängel aufweist,
er dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt
und der Veranstalter bis zum Ablauf dieser Frist nicht für
Abhilfe (vgl. Ziffer 15.1.) sorgt. Der Reisende kann dann
Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen verlangen. Keine
Fristsetzung ist bei Verweigerung der Abhilfe, bei
besonderem Interesse des Reisenden an sofortiger Selbsthilfe
erforderlich, ferner bei unverhältnismäßigem Aufwand des
Veranstalters.
15.4.1. Der Reisende kann den Reisevertrag
kündigen, wenn die Reise durch den Reisemangel erheblich
beeinträchtigt ist, er dem Veranstalter eine angemessene
Frist zur Abhilfe setzt und diese Frist nutzlos verstreicht.
Die Fristsetzung ist nicht erforderlich bei Unmöglichkeit
der Abhilfe, Abhilfeverweigerung, wenn die sofortige
Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden
gerechtfertigt ist oder wenn dem Reisenden die Reise infolge
eines Mangels aus wichtigem und für den Veranstalter
erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.
15.4.2. Bei berechtigter Kündigung kann der
Veranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise
noch zu erbringende Reiseleistungen nur eine Entschädigung
verlangen (Berechnung nach § 651 e Abs. 3 BGB). Bei
wertlosen (kein Interesse“ des Reisenden) erbrachten oder zu
erbringenden Reiseleistungen bestehen keine
Entschädigungsansprüche.
15.4.3. Der Veranstalter hat nach Kündigung
die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, für die
Rückbeförderung zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen, wenn
die Beförderung Bestandteil des Reisevertrages ist.
15.5. Der Reisende kann unbeschadet der
Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen
Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf
einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat.
16. Haftungsbeschränkung
16.1. Die vertragliche Haftung des
Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist
auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
16.1.1. soweit ein Schaden des Reisenden
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird,
oder
16.1.2. soweit der Veranstalter für einen
dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines
Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
16.2. Gelten für eine von einem
Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale
Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche
Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur
unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend
gemacht werden kann, so kann sich der Veranstalter gegenüber
dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf
beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
16.3. Für alle gegen den Veranstalter
gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter
Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis 4000
EURO. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist
die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen
Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten
jeweils je Reisendem und Reise.
17. Ausschlussfrist und Verjährung
17.1. Ansprüche wegen mangelhafter
Reiseleistung nach den §§ 651 c bis 651 f BGB – ausgenommen
Körperschäden – hat der Reisende innerhalb eines Monats nach
der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber
dem Veranstalter geltend zu machen, sofern nicht die Frist
ohne eigenes Verschulden nicht eingehalten werden konnte.
17.2. Ansprüche des Reisenden im Sinne der
Ziffer 17.1. – ausgenommen Körperschäden – verjähren
grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich
vorgesehenen Reiseende. Die Verjährungsfrist von einem Jahr
beginnt nicht vor Mitteilung eines Mangels an den
Veranstalter durch den Reisenden. Bei grobem „eigenem“
Verschulden sowie bei Arglist verjähren die in Ziffer 17.1.
betroffenen Ansprüche in drei Jahren.
Stand: 13. November 2009
Herausgeber und Veranstalter (verantwortlich für den
Inhalt):
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